Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeiten die im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgesehenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Der ordnungsgemäße Kostenansatz und die Gebührenerhebung der Notare wird dabei im Rahmen der Geschäftsprüfungen durch die Aufsichtsbehörden regelmäßig einer genauen Kontrolle unterzogen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Höhe der Notarkosten im Einzelfall der Wert des jeweiligen Amtsgeschäfts maßgeblich. Der Fokus auf den sog. Geschäftswert soll – vergleichbar mit den Prinzipien des Einkommensteuerrechts – eine Kostenerhebung entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Beteiligten gewährleisten. Durch eine austarierte Gebührenstaffelung und die Gebührenbefreiung oder -privilegierung einzelner Amtsgeschäfte wird sichergestellt, dass alle Menschen einkommensunabhängig Zugang zu notariellen Dienstleistungen haben.
Im Fall von notariellen Beurkundungen berücksichtigt die gesetzliche Gebühr nicht nur die eigentliche Beurkundung, d.h. die Verlesung der notariellen Urschrift, sondern umfasst sowohl die vorherige Beratung und die Erstellung eines individuellen Entwurfs als auch den Vollzug der gewünschten Urkunde durch den Notar. Auch in komplexen Angelegenheiten entstehen bei anschließender Beurkundung keine separaten Beratungs- oder Entwurfsgebühren, unabhängig davon, wie hoch der zeitliche Aufwand des Notars im Einzelfall ist.
Selbstverständlich können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen, um eine Einschätzung über die zu erwartenden Kosten einer notariellen Angelegenheit anzufragen. Sollten Sie von uns bereits eine notarielle Kostenberechnung erhalten und dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung.